Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
60. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 940/1994Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes für die Einfuhr von Käse der Nummer 0406 des Zolltarifs mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse, Anhang I des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit der gem. § 1 Abs. 3 IDG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 929/1993 sind Kontingentscheine erforderlich. Paragraph eins, Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes für die Einfuhr von Käse der Nummer 0406 des Zolltarifs mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse, Anhang römisch eins des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,, in Verbindung mit der gem. Paragraph eins, Absatz 3, IDG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Nr. 929 aus 1993, sind Kontingentscheine erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12054100
Alte Dokumentnummer
N3199442427J