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§ 10 60. IDG-V

Fassungen
01.12.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 940/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.12.199431.12.1994 BGBl. Nr. 940/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

60. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 940/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

60. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).

Text

Paragraph 10, (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.

  1. Absatz 2,Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, zur Verteilung zu bringen.

Gesetzesnummer

10004919

Dokumentnummer

NOR12054109

Alte Dokumentnummer

N3199442436J