Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
60. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 940/1994Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage 1 genannten Kontingente sind schriftlich beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 12, einzubringen.Paragraph 2, (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage 1 genannten Kontingente sind schriftlich beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 12, einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz und Telefonnummer des Antragstellers;
Warenbezeichnung, sowie Nr./UNr. des Zolltarifes im Wortlaut der Anlage 1;
(3)Absatz 3,Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung und getrennt nach Kontingenten zu stellen und werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Dokumentnummer
NOR12054101
Alte Dokumentnummer
N3199442428J