Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
60. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 940/1994Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
Kontingentverteilung
§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt 1. Jänner bis 31. Dezember 1995.Paragraph 3, (1) Als Kontingentzeitraum gilt 1. Jänner bis 31. Dezember 1995.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Kontingente für das erste Quartal 1995 (§ 4 Abs. 4) erfolgt Auf Grund aller Anträge, die zwischen dem 1. und 15. Dezember 1994 eingebracht sind. Die Antragsstellung für die folgenden Quartale ist nicht fristgebunden. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.Die Verteilung der Kontingente für das erste Quartal 1995 (Paragraph 4, Absatz 4,) erfolgt Auf Grund aller Anträge, die zwischen dem 1. und 15. Dezember 1994 eingebracht sind. Die Antragsstellung für die folgenden Quartale ist nicht fristgebunden. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Dokumentnummer
NOR12054102
Alte Dokumentnummer
N3199442429J