Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
60. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 940/1994Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
§ 6. Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 3, 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (§ 3 Abs. 2) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren aus der Europäischen Union getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen. Paragraph 6, Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 3, 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (Paragraph 3, Absatz 2,) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren aus der Europäischen Union getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12054105
Alte Dokumentnummer
N3199442432J