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§ 6 60. IDG-V

Fassungen
01.12.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 940/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.12.199431.12.1994 BGBl. Nr. 940/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

60. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 940/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

60. IDG-V

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).

Text

Paragraph 6, Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 3, 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (Paragraph 3, Absatz 2,) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren aus der Europäischen Union getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10004919

Dokumentnummer

NOR12054105

Alte Dokumentnummer

N3199442432J