Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
60. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 940/1994Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
§ 7. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4, 5 und 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid Kontingentscheine auszustellen.Paragraph 7, (1) Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 4, 5 und 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid Kontingentscheine auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nr./UNr. Zolltarifs, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben und die Kontingentnummer,
bewilligte Menge in Kilogramm und das
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit diese der ordnungsgemäßen Kontingentverwaltung dienen.
Dokumentnummer
NOR12054106
Alte Dokumentnummer
N3199442433J