Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
60. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 940/1994Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 8. (1) Entsprechend den vorgelegten Kontingentscheinen ist von den Zollämtern der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.Paragraph 8, (1) Entsprechend den vorgelegten Kontingentscheinen ist von den Zollämtern der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2)Absatz 2,Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Union ergeben, nicht berührt.
(3)Absatz 3,Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorzulegen.Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12054107
Alte Dokumentnummer
N3199442434J