Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
60. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 940/1994Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft vergleiche Paragraph 11,).
Text
§ 9. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.Paragraph 9, (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12054108
Alte Dokumentnummer
N3199442435J