Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Teilnahme Österreichs am Wechselmechanismus des Europäischen Währungssystems
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1059/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1059 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank werden ermächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen abzugeben, die für den Eintritt in den, und während der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12054131
Alte Dokumentnummer
N3199442855J