Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1106/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1106 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erfüllung finanzieller Leistungen der Republik Österreich an die Europäische Union Ausgaben bis zu einem Betrag von insgesamt 11 500 Millionen Schilling bei den Voranschlagsansätzen 1/50017 und 1/54052 zu tätigen und diese durch gleichhohe Kreditoperationen zu bedecken.
(2)Absatz 2,Durch die Kreditoperationen gemäß Abs. 1 erhöht sich im gleichen Ausmaß der im Artikel II Abs. 1 und 2 BFG 1994 vorgesehene Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung zu Kreditoperationen ausgeübt wird.Durch die Kreditoperationen gemäß Absatz eins, erhöht sich im gleichen Ausmaß der im Artikel römisch zwei Absatz eins und 2 BFG 1994 vorgesehene Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung zu Kreditoperationen ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Dokumentnummer
NOR12054137
Alte Dokumentnummer
N3199443024J