Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1106/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1106 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/15016, 1/50418 und 1/60016 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 000 Millionen Schilling für erforderlich werdende vorschußweise Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Vorschriften zu geben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Dokumentnummer
NOR12054138
Alte Dokumentnummer
N3199443025J