Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2aAnlage 2 a
Text
Anhang 2a
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Verzeichnis der ergänzend zu den nach Anhang 37 ZK-DVO erforderlichen Angaben in der Anmeldung und der ergänzend zu den nach Anhang 38 ZK-DVO zu verwendenden Codes
I. Allgemeines römisch eins. Allgemeines
Soweit Angaben für Zwecke der Außenhandelsstatistik zu machen sind, sind sie entsprechend den diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu machen.
Als Codes für die Bezeichnung von Ländern sind die von der Internationalen Normenorganisation vorgegebenen zweistelligen Buchstabencodes (ISO-Alpha2-Ländercodes) zu verwenden.
Als Codes für die Bezeichnung von Währungen sind die von der Internationalen Normenorganisation vorgegebenen dreistelligen Buchstabencodes (ISO-Alpha3-Währungscodes) zu verwenden.
II. Bemerkungen zu einzelnen Feldernrömisch zwei. Bemerkungen zu einzelnen Feldern
Abschnitt A. Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand
Versender/Ausführer
Zusätzlich einzutragen sind
wenn der Versender seinen Sitz oder Wohnsitz in Österreich hat, bei der Versendung/Ausfuhr die Finanzamts- und Steuernummer, unter der er zur Umsatzsteuer veranlagt wird;
und bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zusätzlich die Verbrauchsteuernummer (VNr.). Die Angabe der Finanzamts- und Steuernummer ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Sendung die Statistische Wertschwelle nicht überschreitet.
Empfänger
Mehrere Empfänger können angegeben werden, wenn der Wert der Waren jeweils die statistische Wertschwelle nicht überschreitet.
Handelsland
Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen.
Versendungsland/Ausfuhrland
Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen.
Ursprungsland
Nur bei Ausfuhr von Ausfuhrerstattungswaren.
Bestimmungsland Code
Auch bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen.
Verfahren
Im zweiten Unterfeld ist zur näheren Darstellung des Verfahrens folgender Code anzuwenden:
2 Passive wirtschaftliche Lohnveredelung (Be- oder
Verarbeitung - auch Ausbesserung - von zur Wiedereinfuhr vorgesehenen Waren des freien Verkehrs im Drittstaat außerhalb eines zollamtlich bewilligten passiven Veredelungsverkehrs im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Anwendungsgebietes ansässigen Person).
5 Zollamtlich bewilligte passive Veredelung.
9 Ausfuhr von Waren, für die auf Grund des gemeinschaftlichen
Marktordnungsrechts und Ausfuhrerstattungsgesetzes Erstattungen gewährt werden;
nur in Verbindung mit den Codes 10.., 31.., 76.., 77.. zulässig.
Abschnitt B. Förmlichkeiten während der Beförderung
Es sind keine ergänzenden Angaben zu machen.
Abschnitt C. Förmlichkeiten für die übrigen Zollverfahren bei der Einfuhr
Versender/Ausführer
Mehrere Versender können angegeben werden, wenn alle im selben Versendungsland sind und der Wert der Waren jeweils die statistische Schwelle nicht überschreitet.
Empfänger
Zusätzlich ist die Finanzamts- und Steuernummer anzuführen; bei Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung in den zollrechtlich freien Verkehr ist überdies die Verbrauchsteuernummer (VNr.) des Empfängers anzugeben.
Handelsland
Das Handelsland ist anzugeben.
Bestimmungsland
Ist nur anzugeben, wenn die Ware für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist.
Ursprungsland - Code
Ist anzugeben, wenn die Ware für Zwecke der Außenhandelsstatistik zu melden ist oder die Eingangsabgaben vom Ursprung der Ware abhängig sind.
Verfahren
Im zweiten Unterfeld ist zur näheren Darstellung des Verfahrens folgender Code anzuwenden:
1 Aktive wirtschaftliche Lohnveredelung (Be- oder
Verarbeitung - auch Ausbesserung - von zur Wiederausfuhr vorgesehenen ausländischen Waren im Anwendungsgebiet außerhalb eines zollamtlich bewilligten aktiven Veredelungsverkehrs im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Anwendungsgebietes ansässigen Person)
3 Zollamtlich bewilligte aktive Eigenveredelung. 4 Zollamtlich bewilligte aktive Lohnveredelung. 6 Standardaustausch (mit vorzeitiger Einfuhr): Lieferung von
Ersatzerzeugnissen vor der Ausfuhr der zur passiven Veredelung - Ausbesserung - bestimmten Ausfuhrwaren.
7 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von
Eingangsabgaben - Teilzollbetrag.
Schlagworte
Bearbeitung, Finanzamtsnummer
Dokumentnummer
NOR12054583
Alte Dokumentnummer
N3199550197J