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Anl. 2a ZollR-DV

Fassungen
15.08.1995 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2a15.08.199531.07.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 a

Inkrafttretensdatum

15.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/1998

Abkürzung

ZollR-DV

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anhang 2a

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Verzeichnis der ergänzend zu den nach Anhang 37 ZK-DVO erforderlichen Angaben in der Anmeldung und der ergänzend zu den nach Anhang 38 ZK-DVO zu verwendenden Codes

römisch eins. Allgemeines

  1. Litera a
    Soweit Angaben für Zwecke der Außenhandelsstatistik zu machen sind, sind sie entsprechend den diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu machen.
  2. Litera b
    Als Codes für die Bezeichnung von Ländern sind die von der Internationalen Normenorganisation vorgegebenen zweistelligen Buchstabencodes (ISO-Alpha2-Ländercodes) zu verwenden.
  3. Litera c
    Als Codes für die Bezeichnung von Währungen sind die von der Internationalen Normenorganisation vorgegebenen dreistelligen Buchstabencodes (ISO-Alpha3-Währungscodes) zu verwenden.
römisch zwei. Bemerkungen zu einzelnen Feldern
Abschnitt A. Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand
  1. Ziffer 2
    Versender/Ausführer
    Zusätzlich einzutragen sind
    • Strichaufzählung
      wenn der Versender seinen Sitz oder Wohnsitz in Österreich hat, bei der Versendung/Ausfuhr die Finanzamts- und Steuernummer, unter der er zur Umsatzsteuer veranlagt wird;
    • Strichaufzählung
      und bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zusätzlich die Verbrauchsteuernummer (VNr.). Die Angabe der Finanzamts- und Steuernummer ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Sendung die Statistische Wertschwelle nicht überschreitet.
  2. Ziffer 8
    Empfänger
    Mehrere Empfänger können angegeben werden, wenn der Wert der Waren jeweils die statistische Wertschwelle nicht überschreitet.
  3. Ziffer 11
    Handelsland
    Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen.
  1. Ziffer 15 a
    Versendungsland/Ausfuhrland
    Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen.
  2. Ziffer 16
    Ursprungsland
    Nur bei Ausfuhr von Ausfuhrerstattungswaren.
  3. Ziffer 17 a
    Bestimmungsland Code
    Auch bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen.
  4. Ziffer 37
    Verfahren
    Im zweiten Unterfeld ist zur näheren Darstellung des Verfahrens folgender Code anzuwenden:
    2 Passive wirtschaftliche Lohnveredelung (Be- oder
    Verarbeitung - auch Ausbesserung - von zur Wiedereinfuhr vorgesehenen Waren des freien Verkehrs im Drittstaat außerhalb eines zollamtlich bewilligten passiven Veredelungsverkehrs im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Anwendungsgebietes ansässigen Person).
    5 Zollamtlich bewilligte passive Veredelung.
    9 Ausfuhr von Waren, für die auf Grund des gemeinschaftlichen
    Marktordnungsrechts und Ausfuhrerstattungsgesetzes Erstattungen gewährt werden;
    nur in Verbindung mit den Codes 10.., 31.., 76.., 77.. zulässig.
Abschnitt B. Förmlichkeiten während der Beförderung

Es sind keine ergänzenden Angaben zu machen.

Abschnitt C. Förmlichkeiten für die übrigen Zollverfahren bei der Einfuhr

  1. Ziffer 2
    Versender/Ausführer
    Mehrere Versender können angegeben werden, wenn alle im selben Versendungsland sind und der Wert der Waren jeweils die statistische Schwelle nicht überschreitet.
  2. Ziffer 8
    Empfänger
    Zusätzlich ist die Finanzamts- und Steuernummer anzuführen; bei Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung in den zollrechtlich freien Verkehr ist überdies die Verbrauchsteuernummer (VNr.) des Empfängers anzugeben.
  3. Ziffer 11
    Handelsland
    Das Handelsland ist anzugeben.
  4. Ziffer 17 a
    Bestimmungsland
    Ist nur anzugeben, wenn die Ware für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist.
  5. Ziffer 34 a
    Ursprungsland - Code
    Ist anzugeben, wenn die Ware für Zwecke der Außenhandelsstatistik zu melden ist oder die Eingangsabgaben vom Ursprung der Ware abhängig sind.
  6. Ziffer 37
    Verfahren
    Im zweiten Unterfeld ist zur näheren Darstellung des Verfahrens folgender Code anzuwenden:
    1 Aktive wirtschaftliche Lohnveredelung (Be- oder
    Verarbeitung - auch Ausbesserung - von zur Wiederausfuhr vorgesehenen ausländischen Waren im Anwendungsgebiet außerhalb eines zollamtlich bewilligten aktiven Veredelungsverkehrs im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Anwendungsgebietes ansässigen Person)
    3 Zollamtlich bewilligte aktive Eigenveredelung. 4 Zollamtlich bewilligte aktive Lohnveredelung. 6 Standardaustausch (mit vorzeitiger Einfuhr): Lieferung von
    Ersatzerzeugnissen vor der Ausfuhr der zur passiven Veredelung - Ausbesserung - bestimmten Ausfuhrwaren.
    7 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von
    Eingangsabgaben - Teilzollbetrag.

Schlagworte

Bearbeitung, Finanzamtsnummer

Gesetzesnummer

10004927

Dokumentnummer

NOR12054583

Alte Dokumentnummer

N3199550197J