Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie
zolltarifliche Einfuhrüberwachung (§ 46 ZollR-DG)zolltarifliche Einfuhrüberwachung (Paragraph 46, ZollR-DG)
§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar Paragraph 10, Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstaben b und c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oderim Fall des Artikel 76, Absatz eins, Buchstaben b und c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder
bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 16 - in einem Antrag an das Hauptzollamt.im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des Paragraph 16, - in einem Antrag an das Hauptzollamt.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR40021608