bei nachstehenden Titeln der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105/1 vom 23. April 1983 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO):
Titel I, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet gestellt wird;Titel römisch eins, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet gestellt wird;
Titel II, III und IV;Titel römisch zwei, römisch drei und römisch vier;
Titel V, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die statistische Schwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;Titel römisch fünf, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die statistische Schwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
Titel VIII;Titel römisch acht;
Titel XII, soweit es sich um Waren handelt, die im Anhang II der ZBefrVO angeführt sind, oder um andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gemäß Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder um Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59a ZBefrVO;Titel römisch zwölf, soweit es sich um Waren handelt, die im Anhang römisch zwei der ZBefrVO angeführt sind, oder um andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gemäß Artikel 52 und 53 ZBefrVO, oder um Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Artikel 59 a, ZBefrVO;
Titel XIII, XIV a und XIV b;Titel römisch dreizehn, römisch vierzehn a und römisch vierzehn b;
Titel XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang III der ZBefrVO enthalten sind;Titel römisch sechzehn, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang römisch drei der ZBefrVO enthalten sind;
Titel XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und Titel XXI;Titel römisch achtzehn, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und Titel römisch 21 ;