Rechtstracker.at

§ 20 ZollR-DV

Fassungen
09.10.2002 bis 30.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2009.10.200230.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004
§ 2015.08.199508.10.2002 § → § BGBl. Nr. 526/1995
§ 2001.01.199514.08.1995 BGBl. Nr. 1104/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

09.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004

Abkürzung

ZollR-DV

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt H

Kosten und sonstige Nebenansprüche

Zu Paragraph 99, Absatz 3, ZollR-DG

Paragraph 20, Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
    1. Litera a
      im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Öffnungszeiten durchgeführt wird oder
    2. Litera b
      Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
  2. Ziffer 2
    lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
    1. Litera a
      der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
    2. Litera b
      der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren
    bestehen;
  3. Ziffer 3
    zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
  4. Ziffer 4
    im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.

Schlagworte

Wagenladung

Gesetzesnummer

10004927

Dokumentnummer

NOR40036126