Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).
Text
Zu § 101 Abs. 2 ZollR-DGZu Paragraph 101, Absatz 2, ZollR-DG
§ 21. (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Abs. 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:Paragraph 21, (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Absatz 2, genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene
Stunde .............................................. 185 S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde .............................................. 148 S
(2) Die Höhe der Personalkosten für Abfertigungen außerhalb des
Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungzeiten wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 220 S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis
6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ............... 300 S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 176 S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis
6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ............... 240 S