Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 1998,
Text
Zu § 101 Abs. 2 ZollR-DGZu Paragraph 101, Absatz 2, ZollR-DG
§ 21. (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Abs. 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:Paragraph 21, (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Absatz 2, genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
oder gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene
Stunde .............................................. 185 S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde .............................................. 148 S
(2) Die Höhe der Personalkosten für Abfertigungen außerhalb des
Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungzeiten wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
oder gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 220 S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis
6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ............... 300 S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 176 S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis
6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ............... 240 S