Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2001Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2001,
Text
Zu § 101 Abs. 2 ZollR-DGZu Paragraph 101, Absatz 2, ZollR-DG
§ 21. (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Abs. 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:Paragraph 21, (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Absatz 2, genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde ........................... 200 S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde .. 160 S
(2) Die Höhe der Personalkosten für Abfertigungen außerhalb des
Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungszeiten wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............... 290 S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen ........................ 390 S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............... 232 S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen ........................ 320 S