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§ 22 ZollR-DV

Fassungen
01.01.2002 bis 30.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.200230.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004
§ 2201.01.199531.12.2001 BGBl. Nr. 1104/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004

Abkürzung

ZollR-DV

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).

Text

Zu Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG

  § 22. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung

von Waren in Zollagern des Typs F und für die vorübergehende

Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt

  1. bei Lagerung in geschlossenen Räumen je

     angefangene 100 kg und Kalendertag ...............    0,36 Euro,

  2. bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem

     Quadratmeter und Kalendertag .....................    0,36 Euro.

  1. Absatz 2,Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluß aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
  2. Absatz 3,Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

Gesetzesnummer

10004927

Dokumentnummer

NOR40021614