Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).
Text
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DGZu Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG
§ 22. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung
von Waren in Zollagern des Typs F und für die vorübergehende
Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
1. bei Lagerung in geschlossenen Räumen je
angefangene 100 kg und Kalendertag ............... 0,36 Euro,
2. bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem
Quadratmeter und Kalendertag ..................... 0,36 Euro.
(2)Absatz 2,Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluß aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3)Absatz 3,Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.