Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).
Text
Zu Art. 233 Buchstabe a, dritter Anstrich ZK-DVOZu Artikel 233, Buchstabe a, dritter Anstrich ZK-DVO
§ 7. Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein dürfen Reisende die Anmeldung im Sinne des Art. 233 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung dadurch abgeben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) aufweist, sofern alle Insassen des Personenwagens österreichische oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürger sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für den Personenwagen eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt. Paragraph 7, Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein dürfen Reisende die Anmeldung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung dadurch abgeben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster in Anhang 3 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) aufweist, sofern alle Insassen des Personenwagens österreichische oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürger sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für den Personenwagen eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.
Schlagworte
Papierstoffscheibe
Dokumentnummer
NOR12054159
Alte Dokumentnummer
N3199443580J