Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 vergleiche Paragraph 9,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist in Fällen, in denen der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 S übersteigt, nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt § 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt Paragraph 125, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12054220
Alte Dokumentnummer
N31995100296