Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 vergleiche Paragraph 9,)
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche folgende Beträge anzusetzen:
Im Gebiet 1 (siehe Anlage) .............................. 60 000 S,
im Gebiet 2 (siehe Anlage) .............................. 55 000 S,
im Gebiet 3 (siehe Anlage) .............................. 50 000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.Der Abzug der gemäß Absatz eins, ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12054224
Alte Dokumentnummer
N31995100336