Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 vergleiche Paragraph 9,)
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) sind neben den mittels des Durchschnittssatzes gemäß § 3 berechneten Betriebsausgaben noch der Lohnaufwand laut Lohnkonto (§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.Als Betriebsausgaben aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) sind neben den mittels des Durchschnittssatzes gemäß Paragraph 3, berechneten Betriebsausgaben noch der Lohnaufwand laut Lohnkonto (Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.Der Abzug der gemäß Absatz eins, ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12054225
Alte Dokumentnummer
N31995100346