Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 689/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 vergleiche Paragraph 9,)
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Betriebsausgaben aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12054226
Alte Dokumentnummer
N31995100356