Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1995Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung Indiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung der ergänzenden Notenwechsel vom 14. Oktober 1976 und 19. Februar 1980 (BGBl. Nrn. 488/1975, 636/1976 und 137/1980) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 14. März 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 2. Oktober 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung Indiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung der ergänzenden Notenwechsel vom 14. Oktober 1976 und 19. Februar 1980 Bundesgesetzblatt Nrn. 488 aus 1975,, 636 aus 1976, und 137 aus 1980,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 14. März 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 2. Oktober 1995 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12054235
Alte Dokumentnummer
N3199526485L