Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 15.09.1995 — BGBl. Nr. 624/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute15.09.1995 BGBl. Nr. 624/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.09.1995BGBl. Nr. 624/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum ab 1. 9. 1995 (Paragraph 4,)

Text

Paragraph 3,

Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraphen eins und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10004937

Dokumentnummer

NOR12054242

alte Dokumentnummer

N3199530513L