Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1995Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister Thailands andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 12/1976) wurde gemäß seinem Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister Thailands andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1976,) wurde gemäß seinem
Artikel 5 von Österreich mit Note vom 11. Juli 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 13. Jänner 1995 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12054303
alte Dokumentnummer
N3199545116J