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Art. 1

Fassungen
06.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 27/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 27/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz - Verkaufspreise

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1995,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.01.1995BGBl. Nr. 27/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1994 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Verkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des. Österreichischen Alkoholmonopols abgegebenen unverarbeiteten Alkohol mit Inkrafttreten des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, wie folgt festgesetzt:

                          für 100 Liter Alkohol (l A) bzw. Raumliter

                           incl. Alkoholsteuer    excl. Alkoholsteuer

                               in Schilling           in Schilling

1. Alkohol zur Herstellung

   von alkoholischen

   Getränken, Aromen und

   zur Abgabe für häusliche

   Zwecke

   KLEINVERKAUF

   bis 280 Raumliter.......    11 700                  1 700

   über 280 bis 500

   Raumliter ab

   Lieferstelle............    11 000                  1 000

   GROSSVERKAUF

   über 500 l A frachtfrei

   Bestimmungsbahnhof......    10 800                    800

2. Alkohol, unversteuert zur

   Herstellung kosmetischer

   Erzeugnisse, von

   Arzneimitteln und Essig

   KLEINVERKAUF

   bis 280 Raumliter.......                            1 700

   über 280 bis 500

   Raumliter ab

   Lieferstelle............                            1 000

   GROSSVERKAUF

   über 500 l A frachtfrei

   Bestimmungsbahnhof......                              800

3. Im Kleinverkauf wird Alkohol mit nicht weniger als 95% Vol.

   abgegeben. Alkohol für häusliche Zwecke wird nur im Kleinverkauf

   abgegeben. Bei Abgabe von vergälltem Alkohol wird ein Zuschlag von

   0,50 S je l A verrechnet. Im Großverkauf wird entwässerter Alkohol

   mit einem Absolutierungszuschlag von 320 S je 100 l A abgegeben.

Rückvergütung

  Bei Jahresbezugsmengen im Großverkauf je l A und Verwendungszweck

     l A                                               Schilling

über   100 000....................................        0,10

über   200 000....................................        0,20

über   400 000....................................        0,40

über 1 000 000....................................        0,60

über 1 500 000....................................        0,80

Die Rückvergütung wird bei Überschreiten einer Mengenstaffel durch Senkung des Verkaufspreises berücksichtigt. Die Endabrechnung wird nach Abschluß des Geschäftsjahres (31. Dezember) vorgenommen.

Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Verwertungsstelle) gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
703/1994).

Gesetzesnummer

10004940

Dokumentnummer

NOR12054304

Alte Dokumentnummer

N3199545128J