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§ 2 VO-Sicherungsmaßnahmen

Fassungen
ab 19.12.2020 — BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute19.12.2020 § → § BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)
§ 201.01.199518.12.2020 BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2020BGBl. Nr. 40/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Sicherungsmaßnahmen

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Herstellungsanlage ist verschlusssicher einzurichten durch
    1. Ziffer eins
      Anlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,
    2. Ziffer 2
      Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,
    3. Ziffer 3
      Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren Verbindungen oder einzelnen Teilen,
    4. Ziffer 4
      Anlegen von eng anliegenden Stahlbändern an den Flanschen oder
    5. Ziffer 5
      Raumsicherung.
  2. Absatz 2,Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR40229003