Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1995Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Abkürzung
VO-Sicherungsmaßnahmen
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Rohre sind der Durchführung eines ordentlichen Betriebes entsprechend zu dimensionieren. Sie sind so einzurichten, daß der Ablauf des Alkohol gewährleistet ist und sie entlüftet werden können. Das zum Spirituskontrollmeßapparat oder Sammelgefäß führende Rohr darf mit keiner Absperrvorrichtung versehen sein.
(2)Absatz 2,Entlüftungsrohre sind mit Stauungsanzeigern, die eine Farbstofftablette enthalten, auszustatten, um ein Austreten von Alkohol bei einer Stauung feststellbar zu machen.
(3)Absatz 3,An Brenngeräten können Über- und Unterdruckventile angebracht werden.
Schlagworte
Überdruckventil
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Dokumentnummer
NOR12054325
alte Dokumentnummer
N3199545167J