Rechtstracker.at

§ 8 VO-Sicherungsmaßnahmen

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 40/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Sicherungsmaßnahmen

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Rohre sind der Durchführung eines ordentlichen Betriebes entsprechend zu dimensionieren. Sie sind so einzurichten, daß der Ablauf des Alkohol gewährleistet ist und sie entlüftet werden können. Das zum Spirituskontrollmeßapparat oder Sammelgefäß führende Rohr darf mit keiner Absperrvorrichtung versehen sein.
  2. Absatz 2,Entlüftungsrohre sind mit Stauungsanzeigern, die eine Farbstofftablette enthalten, auszustatten, um ein Austreten von Alkohol bei einer Stauung feststellbar zu machen.
  3. Absatz 3,An Brenngeräten können Über- und Unterdruckventile angebracht werden.

Schlagworte

Überdruckventil

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054325

alte Dokumentnummer

N3199545167J