Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergällung von Alkohol
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1995Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der für die Feststellung der Alkoholmenge entnommene Alkohol muß der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten zu untersuchenden Alkohols entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen oder die Probe aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR12054338
alte Dokumentnummer
N3199545181J