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§ 9 VO-Vergällung

Fassungen
ab 09.03.2018 — BGBl. II Nr. 38/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute09.03.2018 § → § BGBl. II Nr. 38/2018
§ 901.01.199508.03.2018 BGBl. Nr. 41/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergällung von Alkohol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.03.2018BGBl. II Nr. 38/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Vergällung

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Prüfung des vergällten Alkohols

Paragraph 9,

Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung sind Proben zu ziehen. Die für die Feststellung der ausreichenden Vergällung entnommenen Proben müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten vergällten Alkohols je Behältnis entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen. Die Probe ist aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.

Im RIS seit

09.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10004943

Dokumentnummer

NOR40200507