Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergällung von Alkohol
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2018Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Prüfung des vergällten Alkohols
§ 9.Paragraph 9,
Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung sind Proben zu ziehen. Die für die Feststellung der ausreichenden Vergällung entnommenen Proben müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten vergällten Alkohols je Behältnis entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen. Die Probe ist aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40200507