Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
Mißbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,Mißbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung vorliegt,
die im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen,die im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Gründe gemeinsam vorliegen,
zwei der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt sind und der dritte Grund annähernd verwirklicht wird.zwei der im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt sind und der dritte Grund annähernd verwirklicht wird.
Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12054350
Alte Dokumentnummer
N3199545220J