Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.01.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 57/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.01.199531.12.2018 BGBl. Nr. 57/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.01.1995BGBl. Nr. 57/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,

Für die Beurteilung des Umstandes, ob das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaft vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Das Einkommen der ausländischen Gesellschaft ist nach den für die Einkommensermittlung für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  2. Ziffer 2
    Aus dem nach Ziffer eins, ermittelten Einkommen sowie der darauf entfallenden ausländischen Steuer ist die ausländische Durchschnittsteuerbelastung zu ermitteln. Es können auch ausländische Steuern angesetzt werden, die das Einkommen mittelbar belasten. Die ausländischen Steuern sind nachzuweisen.
  3. Ziffer 3
    Die ausländische Steuer ist der Körperschaftsteuer dann vergleichbar, wenn die ausländische Durchschnittsteuerbelastung im Sinne der Ziffer 2, mehr als 15% beträgt.
  4. Ziffer 4
    Beträgt die ausländische Durchschnittsteuerbelastung nur deshalb nicht mehr als 15%, weil das Anlagevermögen nach den für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen ausländischen Vorschriften einer besonderen Abschreibung unterliegt oder weil Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen zum Abzug kommen, die nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden können, so ist abweichend von Ziffer 3, eine der Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10004945

Dokumentnummer

NOR12054352

Alte Dokumentnummer

N3199545222J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/57/P3/NOR12054352