Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für den Nachweis (§ 138 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), daß an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist, gilt folgendes: Für den Nachweis (Paragraph 138, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung), daß an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist, gilt folgendes:
Die Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist anhand der für die beschränkte Steuerpflicht maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters anhand der Bestimmungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie anhand von Maßnahmen im Sinne des § 48 BAO zu beurteilen.Die Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist anhand der für die beschränkte Steuerpflicht maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters anhand der Bestimmungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie anhand von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 48, BAO zu beurteilen.
Der Nachweis entfällt, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, daß an der Körperschaft Personen im Sinne des ersten Satzes überwiegend beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12054353
Alte Dokumentnummer
N3199545223J