Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 5.Paragraph 5,
Ist auf Grund der §§ 1 bis 4 eine Anrechnung ausländischer Steuern vorzunehmen, so können jene Steuern angerechnet werden, die nach § 3 Z 2 angesetzt worden sind. Ist auf Grund der Paragraphen eins bis 4 eine Anrechnung ausländischer Steuern vorzunehmen, so können jene Steuern angerechnet werden, die nach Paragraph 3, Ziffer 2, angesetzt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12054354
Alte Dokumentnummer
N3199545224J