Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6.Paragraph 6,
Macht die Körperschaft ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über deren Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes sowie aus den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 dieser Verordnung ergeben werden. Macht die Körperschaft ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über deren Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer aus den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes sowie aus den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 dieser Verordnung ergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12054355
Alte Dokumentnummer
N3199545225J