Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2020Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Art. 203 bis 206 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Art. 204 der genannten Verordnung angeführt sind. Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Artikel 203 bis 206 der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 204, der genannten Verordnung angeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223481