Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 4/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199531.12.2018 BGBl. Nr. 4/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 4/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010,

Text

Paragraph 3,

Der Empfänger von unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat die zweite Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und vierte Ausfertigung mit seinem Empfangsvermerk versehen dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rückschein ist vom Empfänger unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Rücklangen an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Zollamt.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004947

Dokumentnummer

NOR12054368

Alte Dokumentnummer

N3199545253J