Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 4/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2010BGBl.Nr. 4 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Empfängers von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf ein Begleitdokument in das Steuergebiet verbracht werden, sofern Vorschriften des Abgangsmitgliedstaates oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, über deren Staatsgebiete diese Mineralöle befördert werden, dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere soweit nicht zu befürchten ist, daß die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden.Auf Antrag des Empfängers von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, daß andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf ein Begleitdokument in das Steuergebiet verbracht werden, sofern Vorschriften des Abgangsmitgliedstaates oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, über deren Staatsgebiete diese Mineralöle befördert werden, dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere soweit nicht zu befürchten ist, daß die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Empfänger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß Vorschriften anderer Mitgliedstaaten dem Verzicht auf das Begleitdokument nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Der Empfänger ist verpflichtet, in seinen Aufzeichnungen Mineralöle, bei deren Verbringung auf ein Begleitdokument verzichtet wurde, besonders kenntlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
NOR12054370
Alte Dokumentnummer
N3199545255J