Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 31.03.2010 — BGBl. Nr. 4/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199531.03.2010 BGBl. Nr. 4/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 4 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 4/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2010

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Empfängers von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, daß andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf ein Begleitdokument in das Steuergebiet verbracht werden, sofern Vorschriften des Abgangsmitgliedstaates oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, über deren Staatsgebiete diese Mineralöle befördert werden, dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere soweit nicht zu befürchten ist, daß die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Empfänger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß Vorschriften anderer Mitgliedstaaten dem Verzicht auf das Begleitdokument nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Der Empfänger ist verpflichtet, in seinen Aufzeichnungen Mineralöle, bei deren Verbringung auf ein Begleitdokument verzichtet wurde, besonders kenntlich zu machen.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Gesetzesnummer

10004947

Dokumentnummer

NOR12054370

Alte Dokumentnummer

N3199545255J