Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 10, UStG 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10,
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,)
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Liegt bereits eine Anmeldung zu einem anderen Übermittlungsverfahren vor, kann eine neuerliche Anmeldung unterbleiben.
(2)Absatz 2,Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12054381
Alte Dokumentnummer
N3199546508J