Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 10, UStG 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10,
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,)
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Abgabepflichtigen oder dem vom Abgabepflichtigen zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (Paragraph 2,) dem Abgabepflichtigen oder dem vom Abgabepflichtigen zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:
Name des Abgabepflichtigen und des Beauftragten
Datum und Uhrzeit der Übermittlung
Anzahl der richtigen und fehlerhaft übermittelten Zusammenfassenden Meldungen je Abgabepflichtigen.
(2)Absatz 2,Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12054384
Alte Dokumentnummer
N3199546511J