Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 10, UStG 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10,
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,)
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Zusammenfassenden Meldung eines Kalendervierteljahres in der Zeit vom 1. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monates bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates zu erfolgen. Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten einer bereits übermittelten Zusammenfassenden Meldung sind innerhalb von fünf Jahren möglich.
(2)Absatz 2,Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12054386
Alte Dokumentnummer
N3199546513J