Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1995Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für Finanzen der Regierung Seiner Majestät des Königs von Nepal andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 128/1978) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 22. September 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 26. März 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für Finanzen der Regierung Seiner Majestät des Königs von Nepal andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1978,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 22. September 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 26. März 1995 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12054391
Alte Dokumentnummer
N3199546609J