Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1995Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Demokratischen Sozialistischen Republik von Sri Lanka andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 35/1979) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 5. August 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 11. Februar 1995 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Demokratischen Sozialistischen Republik von Sri Lanka andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1979,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 5. August 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 11. Februar 1995 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12054392
Alte Dokumentnummer
N3199546611J