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§ 3

Fassungen
18.03.1995 bis 30.06.2015 — BGBl. Nr. 188/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.03.199530.06.2015 BGBl. Nr. 188/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.03.1995BGBl. Nr. 188/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2015

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung durch diejenigen Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer Gebrauch machen, ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren muß vor Ablauf des Kalendermonats (Anmeldungszeitraum), in dem erstmals von der Selbstberechnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird, bei der Übermittlungsstelle eingelangt sein und gilt solange, als die Befugnis zur Selbstberechnung nicht bescheidmäßig aberkannt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10004958

Dokumentnummer

NOR12054403

Alte Dokumentnummer

N3199546975J