Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2015Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung durch diejenigen Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer Gebrauch machen, ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren muß vor Ablauf des Kalendermonats (Anmeldungszeitraum), in dem erstmals von der Selbstberechnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird, bei der Übermittlungsstelle eingelangt sein und gilt solange, als die Befugnis zur Selbstberechnung nicht bescheidmäßig aberkannt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR12054403
Alte Dokumentnummer
N3199546975J