Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2015Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die die Regeln über den Satzaufbau und die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Datenübermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Das Erfassungsbuch ist so zu führen, daß die in den kundgemachten Richtlinien vorgesehenen Daten daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR12054404
Alte Dokumentnummer
N3199546976J