Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten - GrEStG 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2015Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat je Anmeldungszeitraum und Bundesland in einer Sendung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Übermittelte Daten können berichtigt oder storniert werden; sind davon die Bemessungsgrundlagen und/oder die Beträge der Grunderwerbsteuer bzw. Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz betroffen, ist eine nochmalige vollständige Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches für den betreffenden Anmeldungszeitraum vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR12054405
Alte Dokumentnummer
N3199546977J